Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 238 Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 230 und 231 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 237 § 239