§ 238 Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BGH, 17.01.2024 – VII ZB 54/21Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nach Abtretung und Rückabtretung der zu vollstreckenden ForderungZitiert von 3
- BGH, 29.01.2001 – II ZR 368/98Zitiert von 1
- FG Saarland, 16.06.2015 – 1 K 1109/13Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 238 UmwG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 230 und 231 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt.