§ 238 Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber
Stand: 10.06.2019
Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 230 und 231 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 238 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 17.01.2024 – VII ZB 54/21Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nach Abtretung und Rückabtretung der zu vollstreckenden ForderungZitiert von 3
- BGH, 29.01.2001 – II ZR 368/98Zitiert von 1
- FG Saarland, 16.06.2015 – 1 K 1109/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.04.2007 Ausfertigung
§ 238 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I 542)
BGBl. 2007 I S. 542
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